Barrierefrei nach BFSG. Ohne Rätselraten.
Erst klären, ob das Gesetz Sie überhaupt trifft. Dann prüfen, was auf Ihrer Seite fehlt. Dann den Text erzeugen, der laut Gesetz veröffentlicht werden muss, und zwar den richtigen.
- In vier Fragen geklärt: ein großer Teil der Unternehmen ist gar nicht verpflichtet. Wir sagen es Ihnen, statt Ihnen etwas zu verkaufen.
- Kein Overlay, kein Plugin: wir bauen nichts über Ihre Seite. Wir stellen den Befund aus und sagen, was zu tun ist.
- Das richtige Dokument: Unternehmen schulden „Informationen zur Barrierefreiheit“ nach Anlage 3, nicht die Erklärung aus dem Behördenrecht.
Was fehlt auf Ihrer Seite?
Adresse eingeben. Neun der zehn Punkte werden automatisch geprüft. Den zehnten, den Bestellweg bis zur Zahlung, kann kein Werkzeug prüfen, und wir behaupten es auch nicht.
Wir rufen Ihre Seite einmal ab und werten sie aus. Wir speichern nichts, legen kein Konto an und protokollieren keine Adresse. Nur die Kontrastmessung läuft über eine Schnittstelle von Google, aus Ihrem Browser heraus.
Zwei Pflichten, zwei Wege. Welcher ist Ihrer?
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, aber längst nicht für jeden. Die Antwort hängt an drei Dingen: ob Verbraucher bei Ihnen abschließen können, wie viele Menschen Sie beschäftigen, und ob Sie Geräte verkaufen.
Sie verkaufen online an Verbraucher
Dann ist Ihr Angebot eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, und Sie schulden beides: eine barrierefreie Seite und die veröffentlichten Angaben nach Anlage 3 BFSG. Bei einem Verstoß stehen bis zu 100.000 € im Raum.
Seite prüfen lassenUnter zehn Beschäftigte, bis 2 Mio. €
Dann nimmt § 3 Absatz 3 BFSG Sie von den Dienstleistungspflichten aus. Beide Bedingungen müssen zusammen zutreffen. Wir sagen Ihnen das kostenlos und lassen Sie ziehen, statt Ihnen ein Abo für eine Pflicht zu verkaufen, die Sie nicht haben.
In vier Fragen klärenBin ich überhaupt betroffen? Vier Fragen.
Läuft vollständig in Ihrem Browser. Keine Eingabe verlässt Ihr Gerät, es wird nichts gespeichert und niemand ruft Sie hinterher an.
Was im Gesetz wirklich steht.
Vier Zahlen, die im Markt regelmäßig falsch wiedergegeben werden. Jede davon steht so im BFSG.
Bußgeldrahmen, wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 angeboten wird. Die fehlende Informationsseite fällt darunter.
Seitdem gilt die Pflicht für Dienstleistungen. Nicht 2030. Die Frist betrifft Geräte und Altverträge.
Beschäftigte, zusammen mit höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme: dann greift die Ausnahme.
Konformitätsstufe der WCAG 2.1, auf die die EN 301 549 für Webseiten verweist. Das ist der praktische Maßstab.
Zehn Punkte. Neun davon automatisch.
Den zehnten, den Bestellweg bis zur Zahlung, kann kein Werkzeug prüfen, weil er echte Zugangsdaten braucht. Wer Ihnen das automatisch verspricht, prüft es nicht.
Bedienung ohne Maus
Jedes Menü, jedes Feld, jeder Schließen-Knopf muss mit der Tastatur erreichbar sein, und wieder verlassbar.
Sichtbarer Fokus
Wer mit der Tastatur navigiert, muss sehen, wo er steht. Viele Designs blenden diese Markierung bewusst aus.
Alternativtexte
Bilder, die Information tragen, brauchen eine Beschreibung. Wir erkennen auch nichtssagende Texte wie „Bild“.
Farbkontraste
Gefordert sind 4,5 zu 1. Liegt Text auf einem Bild, sagen wir „nicht bewertbar“, statt zu raten.
Feldbeschriftungen
Ein Platzhalter im Feld ist keine Beschriftung. Er verschwindet beim Tippen und wird oft nicht vorgelesen.
Überschriften und Sprache
Echte Überschriften statt fettem Text, und die Seitensprache im Quelltext, sonst spricht das Vorleseprogramm falsch aus.
Prüfen kostet nichts. Aktuell halten kostet wenig.
Barrierefreiheit ist kein Zustand, sondern ein Betriebszustand. Ein Protokoll von vor acht Monaten beschreibt eine Website, die es so nicht mehr gibt.
Keine Zahlungsdaten · Dokumente gegen Angaben
Zehn Punkte selbst durchgehen, mit Anleitung zu jedem. Ergibt dieselben zwei Dokumente wie die bezahlte Prüfung.
- Betroffenheits-Vorprüfung
- Prüfprotokoll und Maßnahmenliste
- Textentwurf nach Anlage 3
- Läuft im Browser, nichts wird übertragen
228 € im Jahr · eine Domain · monatlich kündbar
Wir prüfen jeden Monat, melden nur, was sich geändert hat, und schreiben Ihr Protokoll fort.
- Monatlicher Prüflauf über neun Punkte
- Nur Meldung bei Veränderung
- Fortgeschriebene Akte mit Datum
- Angaben nach Anlage 3 aktuell gehalten
- Monatlich kündbar, keine Einrichtung
588 € im Jahr · bis fünf Domains · monatlich kündbar
Für Agenturen und Unternehmen mit mehreren Auftritten. Ein Befund je Domain, eine Rechnung.
- Alles aus der laufenden Prüfung
- Bis zu fünf Domains
- Sammelübersicht über alle Auftritte
- Mehr Domains auf Anfrage
Alle Preise sind Gesamtpreise einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Keine Einrichtungsgebühr, keine Mindestlaufzeit, monatlich kündbar. Wir bauen Ihre Seite nicht um und verkaufen kein Overlay. Wir stellen den Befund aus.
Laufende Prüfung buchen
Ohne diesen Haken warten wir mit der ersten Prüfung bis zum Ablauf der vierzehn Tage. Setzen Sie ihn, wenn Sie Ihren ersten Bericht sofort möchten, oder bestellen Sie ohne Haken und warten Sie.
Die Adresse geben wir an die Bezahlseite weiter, dort brauchen Sie nur noch zu bezahlen. Es gelten unsere AGB; zum Widerrufsrecht beim Abonnement siehe die Widerrufsbelehrung. Kündigen können Sie jederzeit über Verträge hier kündigen.
Von der Adresse zum Nachweis. In drei Schritten.
Kein Erstgespräch, kein Rückrufformular, keine Installation auf Ihrer Seite.
Adresse eingeben
Wir rufen Ihre Seite ab und gehen die zehn Punkte durch. Kein Zugang, kein Einbau, keine Änderung an Ihrer Seite.
Befund lesen
Jeder offene Punkt einzeln benannt, mit dem betroffenen Element. Dazu die zwei Punkte, die nur ein Mensch prüfen kann.
Zwei Dokumente
Das interne Protokoll für Ihre Akte, und den öffentlichen Text für Ihre Website, im richtigen Format.
Sie brauchen keine Barrierefreiheitserklärung.
Der Begriff steht in jeder zweiten Vorlage und gehört einem anderen Gesetz. Wer ihn übernimmt, veröffentlicht das falsche Dokument und listet darin die eigenen Verstöße auf.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Muss die eigenen Lücken auflisten und begründen, braucht einen Rückmeldekanal und den Verweis auf die Schlichtungsstelle. Für Behörden richtig.
Informationen zur Barrierefreiheit
Beschreibt in vier Abschnitten, wie die Anforderungen erfüllt werden, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Lücken gehören ausdrücklich nicht hinein. Das BFSG verlangt Vollkonformität.
Die Selbstbewertung. Zehn Punkte, zwei Dokumente.
Die automatische Prüfung sieht den Quelltext. Sie sehen Ihre Seite. Gehen Sie die zehn Punkte einmal selbst durch. Jeder ist in ein bis zwei Minuten beantwortet, und die beiden Dokumente schreiben sich dabei mit.
Ihre Angaben
Diese Angaben erscheinen in beiden Dokumenten. Sie bleiben in Ihrem Browser, bis Sie die Dokumente anfordern.
Die zehn Punkte
Antworten Sie ehrlich. Eine Erklärung, die Barrierefreiheit behauptet, wo keine ist, schadet mehr als eine offene Maßnahmenliste.
Häufige Fragen
Gilt für Websites nicht eine Übergangsfrist bis 2030?
Nein, das ist der verbreitetste Irrtum. § 38 BFSG erlaubt zweierlei bis zum 27. Juni 2030: den Weiterbetrieb von Produkten, die vor dem 28. Juni 2025 bereits rechtmäßig eingesetzt wurden, und das Fortbestehen von Verträgen, die vor diesem Datum geschlossen wurden. Eine laufende Website ist weder das eine noch das andere.
Warum verkauft ihr kein Overlay?
Weil es die zugrunde liegenden Probleme nicht behebt. Ein Skript, das per Knopfdruck Schriftgrößen und Kontraste verstellt, ändert nichts an einem Formularfeld ohne Beschriftung oder an einem Bezahlschritt, der nur mit der Maus geht. Betroffenenverbände lehnen Overlays ab, und die Marktüberwachung prüft Ihre Seite, nicht das Skript darauf.
Ersetzt die Prüfung ein Gutachten?
Nein, und wir behaupten das nirgends. Was hier entsteht, ist eine dokumentierte Bewertung mit Datum plus der Textentwurf für Ihre Website. Eine belastbare Konformitätsaussage verlangt Tests mit Hilfsmitteln durch geschulte Personen und die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen. Der Unterschied zwischen „nichts getan“ und „geprüft und dokumentiert“ ist trotzdem der größere Sprung.
Wer ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde?
Die Länder haben dafür eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts gegründet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Sie arbeitet seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025. Ihr Name gehört in Ihre Angaben. Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe d verlangt das ausdrücklich.
Was passiert mit meinen Daten?
Die Prüfung selbst rechnet vollständig in Ihrem Browser: kein Upload, keine Speicherung, wir erfahren nicht einmal, dass Sie sie benutzt haben. Erst wenn Sie die beiden Dokumente haben möchten, fragen wir nach Vorname, Nachname, Unternehmen und E-Mail-Adresse und schicken sie Ihnen zu. Ihre Antworten auf die zehn Punkte übermitteln wir dabei nicht, nur die Punktzahl.
Fangen Sie mit dem Datum an.
Ein Protokoll von heute ist mehr wert als ein Vorsatz für nächsten Monat. Die Selbstprüfung dauert zwanzig Minuten und kostet nichts.
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