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Bin ich vom BFSG betroffen?

Vier Fragen, zu jeder der Paragraph. Läuft vollständig in Ihrem Browser: keine Eingabe verlässt Ihr Gerät, es wird nichts gespeichert, und niemand ruft Sie hinterher an. Wenn das Gesetz Sie nicht trifft, sagen wir Ihnen das und lassen Sie ziehen.

Der Satz, an dem alles hängt

In der öffentlichen Diskussion heißt es, ab dem 28. Juni 2025 müssten Websites barrierefrei sein. Das ist zu kurz gegriffen und verkauft vielen Unternehmen eine Pflicht, die sie nicht haben. Das Gesetz erfasst keine Websites. Es erfasst Produkte und Dienstleistungen, und für Websites ist genau eine Kategorie einschlägig: die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.

Sie ist definiert als eine Dienstleistung, die über Websites oder Anwendungen auf Mobilgeräten auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird.

§ 2 Nummer 26 BFSG

Jedes Wort in diesem Satz arbeitet. „Verbraucher“ schließt das reine Geschäftskundengeschäft aus. „Im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ schließt die reine Darstellungsseite aus. „Auf individuelle Anfrage“ bedeutet, dass der Nutzer den Vorgang auslöst, nicht dass ein Angebot maßgeschneidert wäre.

Erfasst

Hier kommt ein Vertrag zustande

  • Onlineshop mit Warenkorb und Zahlung
  • Verbindliche Terminbuchung bei Praxis, Werkstatt, Studio, Kanzlei
  • Anmeldung zu Kurs, Reise, Veranstaltung, Platz
  • Abschluss eines Abonnements
  • Kontoanlage, die Nutzungsbedingungen in Kraft setzt
  • Konfigurator, der in eine verbindliche Bestellung mündet
Nicht erfasst

Hier kommt keiner zustande

  • Firmenwebsite, die darstellt und informiert
  • Blog, Magazin, Nachrichtenseite ohne Abschluss
  • Kontaktformular, aus dem erst ein Gespräch wird
  • Angebot ausschließlich an Geschäftskunden
  • Anfrageformular ohne Bindungswirkung
  • Downloadbereich für bestehende Kunden

Die Grenze verläuft dort, wo aus einer Anfrage eine Bindung wird. Ein Formular, nach dem sich jemand meldet und ein Angebot macht, ist kein Vertragsschluss. Ein Buchungskalender, der den Termin sofort bestätigt, ist einer.

Der häufigste Irrtum in beide Richtungen: Viele Agenturen und Dienstleister glauben, sie seien betroffen, weil sie eine große Website haben. Sind sie meist nicht, wenn dort nichts abgeschlossen werden kann. Umgekehrt glauben viele kleine Anbieter mit einem schlichten Buchungskalender, das Gesetz meine nur die großen Shops. Tut es nicht.

Geräte sind ein eigener Fall

Neben Dienstleistungen erfasst das Gesetz Produkte, und für die gelten eigene Regeln. Dazu gehören unter anderem Computer und Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten, Zahlungsterminals, Router, Smartphones, E-Book-Lesegeräte und Fernsehgeräte mit Internetzugang.

§ 1 Absatz 2 BFSG, Anwendungsbereich für Produkte

Wer solche Geräte herstellt, einführt oder verkauft, wird davon unabhängig erfasst, ob seine Website etwas mit Verträgen zu tun hat. Das ist vor allem für den Einzelhandel relevant: Wer ein Zahlungsterminal an der Kasse betreibt, sollte diesen Punkt getrennt betrachten.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen, und ihre zwei Fallen

Wer Dienstleistungen erbringt und Kleinstunternehmen ist, muss die Anforderungen nicht erfüllen. Kleinstunternehmen ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dabei entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.

§ 3 Absatz 3 BFSG für die Ausnahme, § 2 Nummer 17 BFSG für die Definition

Falle 1: Sie gilt nicht für Produkte

Der Wortlaut nimmt ausdrücklich nur Dienstleistungen aus. Ein Betrieb mit drei Beschäftigten, der ein Zahlungsterminal betreibt oder Router verkauft, ist für diesen Teil weiterhin in der Pflicht.

Falle 2: Sie ist keine Dauerzusage

Die Schwelle wird laufend geprüft, nicht einmalig. Wer die zehnte Person einstellt oder die Umsatzschwelle überschreitet, verliert die Ausnahme. Das Gesetz nennt dafür keine Übergangsfrist. Wer nah an der Schwelle wirtschaftet, sollte die Anforderungen kennen, bevor er sie braucht.

Wie zählt man die zehn Personen?

Gezählt werden Personen, nicht Vollzeitstellen. Eine Teilzeitkraft mit zwanzig Stunden zählt als eine Person, eine Aushilfe ebenfalls. Mitarbeitende Geschäftsführer zählen mit. Die Schwelle lautet „weniger als zehn“, zehn Beschäftigte sind also bereits zu viel.

Und wenn die Antwort „ja“ lautet?

Dann schulden Sie zwei Dinge, die oft verwechselt werden. Erstens die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen selbst. Zweitens eine Information darüber, und zwar nicht die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ aus dem Behördenrecht, sondern die Informationen zur Barrierefreiheit nach dem Muster der Anlage 3.

§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3

Der Unterschied ist keine Wortklauberei. Die behördliche Erklärung listet die eigenen Lücken auf und begründet sie. Die Informationen nach Anlage 3 beschreiben, wie die Anforderungen erfüllt werden. Wer das falsche Dokument veröffentlicht, veröffentlicht ein Verzeichnis der eigenen Verstöße. Der Unterschied steht ausführlich auf der Startseite.

Der nächste Schritt ist dann die Prüfung: zehn Punkte, ein Befund, in etwa zwanzig Sekunden.

Häufige Fragen

Wer ist vom BFSG betroffen?

Betroffen sind Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie Anbieter bestimmter Dienstleistungen an Verbraucher. Für Websites ist die einschlägige Kategorie die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 2 Nummer 26 BFSG. Sie liegt vor, wenn auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers eine Dienstleistung im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird.

Ist eine reine Firmenwebsite ohne Shop betroffen?

Nein, solange dort kein Verbrauchervertrag zustande kommen kann. Eine Website, die das Unternehmen darstellt, Leistungen beschreibt und eine Telefonnummer nennt, ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Sobald eine verbindliche Buchung, eine Anmeldung oder ein Kaufvorgang möglich ist, ändert sich das.

Gilt das BFSG auch im reinen B2B-Geschäft?

Für Dienstleistungen nicht. Der Wortlaut des § 2 Nummer 26 BFSG stellt auf den Verbrauchervertrag ab, also auf einen Vertrag mit einer natürlichen Person zu privaten Zwecken. Wer ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, ist insoweit nicht erfasst. Vorsicht ist geboten, wenn der Shop Privatkunden faktisch nicht ausschließt, denn maßgeblich ist, an wen sich das Angebot tatsächlich richtet.

Wie zählt man die zehn Beschäftigten bei der Kleinstunternehmen-Ausnahme?

Gezählt werden Personen, nicht Vollzeitstellen. Teilzeitkräfte, Aushilfen und mitarbeitende Geschäftsführer zählen als je eine Person. Die Schwelle liegt bei weniger als zehn, zehn Beschäftigte sind also bereits zu viel. Zusätzlich darf der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigen. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Was ist, wenn ich unsicher bin, ob ich betroffen bin?

Dann ist die günstigste Entscheidung, die zehn Punkte trotzdem einmal durchzugehen. Die Selbstprüfung kostet nichts und dauert wenige Minuten. Sie erhalten ein datiertes Protokoll, und falls sich die Rechtslage oder Ihr Geschäftsmodell ändert, haben Sie den Stand dokumentiert. Eine verbindliche Auskunft über Ihre Betroffenheit kann nur eine Rechtsberatung geben.

Betroffen? Dann sehen Sie nach, was fehlt.

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