BFSG-Prüfung für Ihre Website: zehn Punkte, ein Befund, in etwa 20 Sekunden
Sie geben die Adresse ein, wir rufen die Seite ab und messen. Am Ende steht kein Angebot, sondern ein Ergebnis: welche Punkte erfüllt sind, welche nicht, und was genau zu tun ist.
- Kein Fragebogen. Andere fragen Sie, ob Sie barrierefrei sind. Wir sehen nach.
- Kein Overlay, kein Einbau. Wir ändern nichts an Ihrer Seite und wollen keinen Zugang.
- Keine Anmeldung. Kein Konto, keine Zahlungsdaten, das Ergebnis erscheint sofort.
- Ehrlich bei Ausnahmen. Wenn das Gesetz Sie nicht trifft, sagen wir das und lassen Sie ziehen.
Was fehlt auf Ihrer Seite?
Neun der zehn Punkte werden automatisch geprüft. Den zehnten, den Bestellweg bis zur Zahlung, kann kein Werkzeug prüfen, und wir behaupten es auch nicht.
Wir rufen Ihre Seite einmal ab und werten sie aus. Wir speichern nichts, legen kein Konto an und protokollieren keine Adresse. Nur die Kontrastmessung läuft über eine Schnittstelle von Google, aus Ihrem Browser heraus.
Was diese Prüfung misst, und was sie nicht kann
Digitale Barrierefreiheit ist messbar, aber nicht vollständig automatisch messbar. Ein ehrliches Werkzeug sagt deshalb beides: was es geprüft hat und was es nicht prüfen konnte. Wir teilen die Anforderungen in zehn Punkte, die sich an den Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AA orientieren, weil die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 genau diese Kriterien für Websites übernimmt.
Die zehn Punkte im Überblick
- 1Alternativtexte. Jedes inhaltstragende Bild hat eine Textalternative, jedes dekorative Bild ein leeres Attribut.WCAG 1.1.1
- 2Seitensprache. Die Sprache der Seite ist ausgezeichnet, damit Screenreader sie richtig aussprechen.WCAG 3.1.1
- 3Überschriftenstruktur. Eine H1, keine übersprungenen Ebenen, Überschriften als Gliederung statt als Schriftgröße.WCAG 1.3.1
- 4Formularbeschriftungen. Jedes Feld hat ein verknüpftes Label. Ein Platzhaltertext ist keine Beschriftung.WCAG 3.3.2
- 5Kontrast. Mindestens 4,5 zu 1 für Fließtext, 3 zu 1 für große Schrift und für Bedienelemente.WCAG 1.4.3
- 6Tastaturbedienbarkeit. Alles per Tabulator erreichbar, nichts in einer Tastaturfalle, sichtbarer Fokusrahmen.WCAG 2.1.1, 2.4.7
- 7Name, Rolle, Wert. Eigene Bedienelemente sind echte Knöpfe oder tragen korrekte Rollen und Zustände.WCAG 4.1.2
- 8Aussagekräftige Linktexte. Kein „hier klicken“, das Ziel muss aus dem Linktext hervorgehen.WCAG 2.4.4
- 9Informationen nach Anlage 3. Der vorgeschriebene Text ist vorhanden und auffindbar.§ 14 BFSG
- 10Bestellweg bis zur Zahlung. Der vollständige Kaufvorgang ist barrierefrei bedienbar. Nicht automatisierbar.WCAG 2.1, 3.3
Warum automatisch nicht vollständig heißt
Automatische Werkzeuge finden zuverlässig, was im Quelltext fehlt: ein Bild ohne Alternativtext, ein Feld ohne Beschriftung, zu geringen Kontrast. Sie können nicht beurteilen, ob ein vorhandener Alternativtext das Bild auch tatsächlich beschreibt, und sie können keinen Bestellvorgang durchlaufen, ohne einzukaufen. Studien zur Aussagekraft automatischer Tests kommen je nach Methode auf einen Erfassungsgrad von etwa einem Drittel bis zur Hälfte der Erfolgskriterien.
Daraus folgt keine Entwarnung, sondern das Gegenteil: Was ein Werkzeug findet, ist der sichere Teil des Befunds. Wer diese Punkte nicht erfüllt, erfüllt die Anforderungen sicher nicht. Wer sie erfüllt, ist noch nicht fertig, aber an einer belastbaren Stelle angekommen.
Deshalb ist der zehnte Punkt keine Lücke in unserem Werkzeug, sondern eine Angabe im Befund. Wir markieren ihn als nicht automatisierbar, stellen Ihnen die Frage im Klartext und übernehmen Ihre Antwort ins Protokoll. Ein Werkzeug, das an dieser Stelle ein grünes Häkchen setzt, erfindet ein Ergebnis.
Der Unterschied zwischen Selbstbewertung und Konformitätsprüfung
Für Dienstleistungen nach dem BFSG gibt es keine staatliche Zertifizierung und keine akkreditierte Konformitätsbewertung. Es gibt kein Siegel, das eine Behörde vergibt, und niemand kann Ihnen eines verkaufen. Was das Gesetz verlangt, ist die Erfüllung der Anforderungen und die Information darüber. Was wir liefern, ist eine dokumentierte, nachvollziehbare Selbstbewertung mit Datum, Methode und Einzelbefund, also genau das Papier, das Sie im Streitfall vorlegen können.
Wichtig: Diese Seite ist eine Einordnung und eine Selbstbewertung, keine Konformitätsprüfung nach EN 301 549 und keine Rechtsberatung.
Gilt das BFSG für Ihre Website?
Ein großer Teil der Unternehmen, die gerade nervös werden, ist gar nicht verpflichtet. Das ist die unbequemste Nachricht in diesem Markt, weil sich mit ihr nichts verkaufen lässt. Sie steht trotzdem hier.
Der entscheidende Satz: Abschluss eines Verbrauchervertrags
Erfasst sind nicht Websites, sondern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz definiert sie als Dienstleistung, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Entscheidend ist damit nicht, ob Sie eine Website haben, sondern ob ein Verbraucher dort einen Vertrag schließen kann.
§ 2 Nummer 26 BFSG, Begriffsbestimmung „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“
Onlineshop, Terminbuchung, Kursanmeldung: alle erfasst
„Vertrag“ ist weiter als „Kasse“. Erfasst ist alles, was zu einer verbindlichen Vereinbarung mit einer Privatperson führt:
- der klassische Onlineshop mit Warenkorb und Zahlung,
- die verbindliche Terminbuchung bei Praxis, Werkstatt, Studio oder Kanzlei,
- die Anmeldung zu einem Kurs, einer Reise, einem Platz,
- der Abschluss eines Abonnements, auch eines kostenlosen mit Kündigungsfolge,
- die Kontoanlage, wenn sie Nutzungsbedingungen in Kraft setzt.
Nicht erfasst ist die reine Informationsseite ohne jede Abschlussmöglichkeit, und nicht erfasst ist ein Angebot, das sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet. Ein Kontaktformular allein begründet noch keinen Vertragsschluss. Die Grenze verläuft dort, wo aus einer Anfrage eine Bindung wird.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen, und wann sie nicht greift
Wer Dienstleistungen erbringt und ein Kleinstunternehmen ist, ist von den Anforderungen ausgenommen. Kleinstunternehmen ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dabei entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme aufweist. Gezählt werden Beschäftigte, nicht Vollzeitstellen, und die Geschäftsführung zählt mit.
§ 3 Absatz 3 BFSG für die Ausnahme, § 2 Nummer 17 BFSG für die Definition
Zwei Fallen stecken in dieser Ausnahme. Erstens gilt sie nur für Dienstleistungen: Wer Produkte in Verkehr bringt, etwa Selbstbedienungsterminals, Zahlungsterminals, Router oder E-Book-Lesegeräte, wird von ihr nicht geschützt. Zweitens ist sie keine Dauerzusage. Wer die zehnte Person einstellt, verliert sie mit dem Tag, und zwar ohne Übergangsfrist im Gesetz.
Die ehrliche Reihenfolge lautet: erst klären, dann prüfen. Wenn Sie nicht verpflichtet sind, ist Barrierefreiheit eine gute Entscheidung, aber keine Pflicht, und Sie sollten das wissen, bevor Sie Geld ausgeben. Die Vorprüfung dauert vier Fragen und kostet nichts: Betroffenheit klären.
Was passiert, wenn die Seite nicht barrierefrei ist
In diesem Markt wird mit Zahlen gearbeitet, die stimmen, und mit Wahrscheinlichkeiten, die nicht dazugesagt werden. Beides gehört zusammen.
Der Meldeweg: es beginnt mit einer Beschwerde
Die Marktüberwachung prüft Dienstleistungen nicht flächendeckend von sich aus. Verbraucher können sich bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde beschweren, wenn sie eine Dienstleistung für nicht barrierefrei halten; die Behörde wird daraufhin tätig. Für die meisten Betreiber ist der realistische Auslöser also ein konkreter Mensch, der nicht bestellen konnte, nicht eine Routinekontrolle.
§ 32 BFSG, Verfahren bei Anträgen von Verbrauchern
Was die Behörde tatsächlich tut
Der erste Schritt ist regelmäßig die Aufforderung, den Mangel abzustellen, verbunden mit einer Frist. Erst wenn das folgenlos bleibt, kommen schärfere Maßnahmen in Betracht, bis hin zur Untersagung der Dienstleistung. Wer auf eine Aufforderung reagiert und nachbessert, landet in aller Regel nicht bei einem Bußgeld.
Der Bußgeldrahmen, nüchtern eingeordnet
Wer eine Dienstleistung anbietet, die den Anforderungen nicht entspricht, handelt ordnungswidrig. Der Rahmen reicht bis zu 100.000 Euro. Für die übrigen Tatbestände, etwa fehlende oder falsche Angaben, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro.
§ 37 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 BFSG
„Bis zu“ ist der entscheidende Teil des Satzes. Eine Geldbuße bemisst sich nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Handelnden trifft, und sie soll das wirtschaftliche Gewicht des Betroffenen berücksichtigen. Der Höchstbetrag beschreibt den Fall des hartnäckigen, vorsätzlichen Verstoßes eines großen Anbieters, nicht die Bäckerei mit einem Kontrastfehler.
Das unterschätzte Risiko: Abmahnungen
Neben dem behördlichen Weg steht ein zweiter, der schneller ist und niemanden fragt. Wettbewerber und klagebefugte Verbände können wettbewerbsrechtlich vorgehen, wenn eine verletzte Vorschrift als Marktverhaltensregel einzustufen ist. Ob die Anforderungen des BFSG diese Eigenschaft haben, ist juristisch umstritten und bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wir kennen dazu keine veröffentlichte Entscheidung.
§ 3a und § 8 Absatz 3 UWG, Rechtsbruchtatbestand und Anspruchsberechtigte. Streitstand, keine gefestigte Rechtsprechung.
Das ist genau so viel und so wenig, wie es ist. Wer Ihnen eine Abmahnwelle ankündigt, weiß mehr als die Gerichte. Wer Ihnen sagt, es könne nichts passieren, auch. Was sich sagen lässt: Das wirtschaftliche Risiko einer Abmahnung liegt unter dem Bußgeldrahmen, tritt aber ohne Vorwarnung und ohne Abhilfefrist ein.
So läuft eine Prüfung ab
Schritt 1: Adresse eingeben
Wir rufen Ihre Seite einmal ab und werten den ausgelieferten Quelltext aus. Kein Zugang, kein Einbau, keine Änderung an Ihrer Seite, kein Konto. Die Adresse wird nicht protokolliert.
Schritt 2: Befund lesen
Jeder offene Punkt wird einzeln benannt, mit dem betroffenen Element, damit Ihre Entwicklung sofort weiß, wo sie hinfassen muss. Dazu die Punkte, die ein Mensch beurteilen muss.
Schritt 3: Zwei Dokumente
Das Prüfprotokoll mit Maßnahmenliste für Ihre Akte, und den öffentlichen Text für Ihre Website im richtigen Format. Beides als PDF, beides mit Datum und Prüfnummer.
Schritt 4: aktuell halten
Barrierefreiheit ist kein Zustand, sondern ein Betriebszustand. Ein Protokoll von vor acht Monaten beschreibt eine Website, die es so nicht mehr gibt. Wer regelmäßig etwas an seiner Seite ändert, braucht einen wiederkehrenden Befund, keinen einmaligen. Was das kostet, steht auf der Preisseite.
Warum wir keine Overlays verkaufen
Ein Overlay ist ein Stück JavaScript, das eine Bedienleiste über Ihre Seite legt: Schrift größer, Kontrast stärker, Vorlesefunktion. Der zugrundeliegende Code bleibt derselbe. Ein Bild ohne Alternativtext hat danach immer noch keinen, ein Formularfeld ohne Beschriftung ist weiterhin unbeschriftet, und eine Kasse, die sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt, lässt sich danach immer noch nicht mit der Tastatur bedienen.
Die Anforderungen richten sich an die Dienstleistung selbst. Ein Werkzeug, das Darstellungsoptionen anbietet, erfüllt sie nicht an ihrer Stelle. Hinzu kommt ein praktisches Problem: Nutzer mit Behinderung bringen ihre eigene assistive Technik mit, die seit Jahren auf ihre Bedürfnisse eingestellt ist. Eine zusätzliche Bedienleiste steht dieser Technik häufig im Weg, statt ihr zu helfen.
Wir verkaufen deshalb kein Overlay und empfehlen keines. Wir stellen den Befund aus und sagen, was zu tun ist. Umbauen lassen Sie, wen Sie wollen.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für jede Website?
Nein. Erfasst ist nach § 2 Nummer 26 BFSG eine Dienstleistung, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Entscheidend ist also nicht, ob Sie eine Website haben, sondern ob Verbraucher dort einen Vertrag abschließen können. Eine reine Informationsseite ohne Abschlussmöglichkeit fällt nicht darunter, ein Angebot ausschließlich an Geschäftskunden ebenfalls nicht.
Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?
Nein. Die Erklärung zur Barrierefreiheit stammt aus dem Behördenrecht, aus BGG und BITV 2.0, und listet die eigenen Lücken auf. Unternehmen schulden nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 die Informationen zur Barrierefreiheit. Diese beschreiben, wie die Anforderungen erfüllt werden, und nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Lücken gehören dort ausdrücklich nicht hinein.
Was kostet ein Verstoß gegen das BFSG?
Für eine Dienstleistung, die den Anforderungen nicht entspricht, sieht § 37 Absatz 2 BFSG eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro vor. Das ist der gesetzliche Rahmen, nicht der Regelfall. Die Marktüberwachung wird nach § 32 BFSG regelmäßig erst tätig, wenn ein Verbraucher sich beschwert, und ihr erster Schritt ist eine Aufforderung zur Abhilfe, kein Bußgeldbescheid.
Greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen bei mir?
Die Ausnahme des § 3 Absatz 3 BFSG gilt nur für Dienstleistungen und nur, wenn beide Bedingungen des § 2 Nummer 17 BFSG erfüllt sind: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Gezählt werden Beschäftigte, nicht Vollzeitstellen, und die Geschäftsführung zählt mit. Für Produkte, etwa Selbstbedienungsterminals oder Zahlungsterminals, greift die Ausnahme nicht.
Kann ein automatisches Werkzeug die Barrierefreiheit vollständig prüfen?
Nein, und wer das behauptet, verkauft Ihnen etwas. Wir messen neun der zehn Punkte automatisch. Den zehnten, den vollständigen Bestellweg bis zur Zahlung, kann kein Werkzeug abgehen, weil es dafür einen echten Kauf bräuchte. Diesen Punkt beantworten Sie selbst, und wir sagen Ihnen genau, worauf Sie dabei achten müssen.
Hilft ein Overlay oder eine Barrierefreiheits-App?
Ein Overlay legt eine Bedienleiste über Ihre Seite und ändert den zugrundeliegenden Code nicht. Die Anforderungen des BFSG richten sich an die Dienstleistung selbst. Ein Werkzeug, das Schriftgrößen verstellt, ersetzt keine Alternativtexte, keine Formularbeschriftungen und keine tastaturbedienbare Kasse. Wir verkaufen deshalb kein Overlay und empfehlen keines.
Sehen Sie nach, statt zu raten.
Die Prüfung kostet nichts, dauert etwa zwanzig Sekunden und verlangt weder Konto noch Zahlungsdaten. Wenn dabei herauskommt, dass Sie gar nicht betroffen sind, sagen wir Ihnen das auch.