Barrierefreiheitserklärung: als Unternehmen brauchen Sie keine
Der Begriff steht in jeder zweiten Vorlage und gehört einem anderen Gesetz. Wer ihn übernimmt, veröffentlicht das falsche Dokument und listet darin die eigenen Verstöße auf. Was Sie stattdessen schulden, steht in Anlage 3 zum BFSG, und es sind vier Angaben.
Zwei Dokumente, zwei Gesetze, ein Missverständnis
Es gibt in Deutschland zwei Regelwerke zur digitalen Barrierefreiheit, und sie verlangen gegensätzliche Dinge. Das eine richtet sich an öffentliche Stellen, das andere an Unternehmen. Weil das behördliche Regelwerk zehn Jahre älter ist, stammen fast alle Vorlagen im Netz daraus.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Muss die eigenen Lücken auflisten und begründen, braucht einen Rückmeldekanal und den Verweis auf die Schlichtungsstelle. Für Behörden ist das genau richtig, weil deren Pflicht eine Bemühenspflicht mit Ausnahmen ist.
Informationen zur Barrierefreiheit
Beschreiben in vier Punkten, wie die Anforderungen erfüllt werden, und nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Lücken gehören ausdrücklich nicht hinein, weil das BFSG Vollkonformität verlangt.
Die Verwechslung ist kein Schönheitsfehler. Die behördliche Erklärung ist ihrer Natur nach ein Eingeständnis: Sie sagt, was noch nicht barrierefrei ist und warum. Genau dieses Eingeständnis darf ein Unternehmen nicht machen, weil das BFSG keine begründete Nichtkonformität kennt.
Konkret: Wer eine Behördenvorlage übernimmt und darin einträgt, welche Bereiche seiner Website noch nicht barrierefrei sind, veröffentlicht eine unterschriebene Liste seiner Verstöße. Diese Liste ist öffentlich, dauerhaft und von jedem Wettbewerber, jeder Verbraucherzentrale und jeder Behörde lesbar. Kein anderes Dokument auf Ihrer Website macht es einem Gegner so leicht.
Die vier Angaben, die das Gesetz verlangt
Anlage 3 Nummer 1 BFSG ist kurz und präzise. Der Dienstleistungserbringer hat in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in anderer Weise deutlich wahrnehmbar anzugeben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Dazu gehören:
- Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreien Formaten Was bieten Sie an, in verständlicher Sprache und in einer Form, die auch mit assistiver Technik gelesen werden kann.
- Die Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Durchführung Wie läuft die Nutzung ab, welche Schritte gibt es, was muss der Nutzer wissen, um ans Ziel zu kommen.
- Eine Darlegung, wie die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden Der fachliche Kern. Hier wird beschrieben, welche Kriterien zugrunde liegen, ob eine harmonisierte Norm angewandt wurde und wie die Umsetzung geprüft worden ist.
- Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Mit Namen und Anschrift, damit Nutzer wissen, an wen sie sich wenden können.
Anlage 3 Nummer 1 BFSG zu den §§ 14 und 28. Nummer 2 stellt klar, dass harmonisierte Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, zur Erfüllung herangezogen werden können.
Welche Behörde gehört hinein?
Die Länder haben dafür eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg, Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg. Sie ist bundesweit zuständig, es gibt also keine Zuständigkeit nach Ihrem Firmensitz, die Sie heraussuchen müssten.
Wo muss der Text stehen?
Das Gesetz nennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine andere, deutlich wahrnehmbare Weise. In der Praxis bewährt hat sich eine eigene Seite, verlinkt aus dem Fußbereich jeder Seite unter einem klaren Namen, meist schlicht „Barrierefreiheit“. Die Angaben müssen verfügbar bleiben, solange die Dienstleistung angeboten wird, es ist also kein einmaliger Aushang, sondern ein dauerhafter Bestandteil der Website.
Was nicht hineingehört
Die folgenden fünf Elemente stammen alle aus dem Behördenrecht. Findet sich eines davon in Ihrem Text, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die falsche Vorlage erwischt:
- Ein Abschnitt „Nicht barrierefreie Inhalte“. Das Kernstück der behördlichen Erklärung und der gefährlichste Satz, den ein Unternehmen veröffentlichen kann.
- Die Formel „teilweise vereinbar“ oder „nicht vereinbar“. Sie setzt eine abgestufte Konformität voraus, die das BFSG für Unternehmen nicht kennt.
- Die Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Behördenrechts. Das BFSG kennt zwar eigene Ausnahmen, aber sie folgen anderen Voraussetzungen und gehören in eine Dokumentation, nicht in die öffentlichen Angaben.
- Der Verweis auf die Schlichtungsstelle nach dem BGG. Sie ist für öffentliche Stellen zuständig, nicht für Unternehmen.
- Der Feedback-Mechanismus als Pflichtbestandteil. Ein Kontaktweg ist immer sinnvoll, aber er ersetzt keine der vier Pflichtangaben und ist selbst keine.
Der Prüfsatz, mit dem Sie jede Vorlage in zehn Sekunden einordnen: Steht im Text irgendwo, was noch nicht barrierefrei ist? Dann ist es eine Erklärung nach Behördenrecht. Beschreibt der Text ausschließlich, wie die Anforderungen erfüllt werden? Dann sind es Informationen nach Anlage 3.
Die Reihenfolge, die viele umdrehen
Der Text ist nicht der erste Schritt, sondern der letzte. Die Informationen nach Anlage 3 behaupten, dass die Anforderungen erfüllt werden. Diese Behauptung sollte stimmen, bevor sie veröffentlicht wird, denn sie ist eine geschäftliche Erklärung gegenüber Verbrauchern.
- Betroffenheit klären. Ein großer Teil der Unternehmen ist gar nicht verpflichtet. Vier Fragen genügen.
- Prüfen, was fehlt. Zehn Punkte, davon neun automatisch messbar. Kostenlos und ohne Anmeldung.
- Beheben, was offen ist. Das machen Sie selbst oder Ihre Agentur. Wir bauen nichts um und verkaufen kein Overlay.
- Erst dann den Text veröffentlichen, und zwar den nach Anlage 3.
Wer die Reihenfolge umdreht und zuerst den Text ins Netz stellt, hat eine öffentliche Aussage über einen Zustand gemacht, den er nicht geprüft hat. Das ist die schlechtere von zwei möglichen Lücken.
Woher Sie den Text bekommen
Aus der kostenlosen Selbstprüfung. Sie gehen die zehn Punkte durch, und am Ende stehen zwei Dokumente: das interne Prüfprotokoll mit der Maßnahmenliste für Ihre Akte, und der öffentliche Text nach Anlage 3 für Ihre Website, mit den vier Angaben in der richtigen Gliederung und der MLBF bereits eingesetzt. Beides als PDF, beides mit Datum und Prüfnummer. Für die Dokumente fragen wir nach Name, Unternehmen und E-Mail-Adresse und schicken sie Ihnen zu; Zahlungsdaten braucht es nicht.
Häufige Fragen
Brauchen Unternehmen eine Barrierefreiheitserklärung?
Nein. Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein Instrument des Behördenrechts und beruht auf dem Behindertengleichstellungsgesetz und der BITV 2.0. Unternehmen schulden nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 die Informationen zur Barrierefreiheit. Das ist ein anderes Dokument mit anderem Inhalt, und die Verwechslung ist der häufigste Fehler in diesem Markt.
Was muss in den Informationen zur Barrierefreiheit stehen?
Anlage 3 Nummer 1 BFSG verlangt vier Angaben: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind, eine Darlegung, wie die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Müssen bestehende Barrieren in den Informationen genannt werden?
Nein, und das ist der entscheidende Unterschied zum Behördenrecht. Das BFSG verlangt von Unternehmen die vollständige Erfüllung der Anforderungen, es kennt keine Erklärung der Nichtkonformität. Wer bestehende Barrieren auflistet, erfüllt keine Pflicht, sondern veröffentlicht ein Verzeichnis der eigenen Verstöße, das jeder Wettbewerber und jede Behörde lesen kann.
Wo müssen die Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden?
Anlage 3 Nummer 1 BFSG nennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine andere, deutlich wahrnehmbare Weise. In der Praxis bewährt hat sich eine eigene Seite, die aus dem Fußbereich jeder Seite unter einem klaren Namen wie Barrierefreiheit verlinkt ist. Die Informationen müssen verfügbar bleiben, solange die Dienstleistung angeboten wird.
Welche Marktüberwachungsbehörde muss genannt werden?
Die Länder haben dafür eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Ihr Name und ihre Anschrift gehören in die Angaben, weil Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe d das ausdrücklich verlangt.
Kann ich eine Vorlage aus dem Internet übernehmen?
Die meisten frei verfügbaren Vorlagen sind Erklärungen nach dem Behördenrecht, erkennbar an Abschnitten zu nicht barrierefreien Inhalten, an einem Feedback-Mechanismus und am Verweis auf eine Schlichtungsstelle. Wer eine solche Vorlage übernimmt, veröffentlicht das falsche Dokument. Eine brauchbare Vorlage muss den vier Punkten der Anlage 3 folgen und darf keine Lückenliste enthalten.
Erst prüfen, dann veröffentlichen.
Die Selbstprüfung erzeugt beides: das interne Protokoll und den öffentlichen Text nach Anlage 3. Kostenlos, ohne Konto, ohne Zahlungsdaten.